Eine Geschwindigkeitsmessung aus dem nachfahrenden Fahrzeug mittels einer Stoppuhr ist grundsätzlich möglich. Für eine Verurteilung ist aber erforderlich, dass das Gericht Feststellungen zu den Sichtverhältnissen und den die Messstrecke festlegenden Autobahnkilometrierungen macht. Zudem sind Toleranzabzüge zu beachten. So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 2 Ss (OWi) 183/22).
Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht Delmenhorst wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 400 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Die Geschwindigkeitsmessung wurde bei Nacht auf einer Autobahn aus einem nachfahrenden Polizeifahrzeug mittels einer Stoppuhr vorgenommen. Gegen die Verurteilung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Das Oberlandesgericht gab dem Betroffenen Recht. Die Feststellungen des Amtsgerichts würden für eine Verurteilung nicht ausreichen. Für die Zuverlässigkeit einer Stoppuhrmessung sei zunächst wesentlich, dass am Beginn und am Ende der Messung eindeutiger Sichtkontakt der Polizeibeamten zum überwachten Fahrzeug und den die Messstrecke festlegenden Autobahnkilometrierungen bestehe. Dazu fehlten jegliche Angaben im Urteil. Außerdem seien Ausführungen zu den Beleuchtungsverhältnissen auf der nächtlichen Autobahn, zum Abstand des Polizeifahrzeugs zum Fahrzeug des Betroffenen sowie zum Ort und Beschaffenheit der Kilometrierungsschilder erforderlich. Zudem seien Toleranzabzüge wegen optischer Fehlermöglichkeiten, Fehler bei der Vermessung der Autobahnkilometrierungen, Fehlergrenzen der verwendeten Stoppuhr und Fehler beim Stoppen der Zeit mit der Hand zu berücksichtigen. Dazu fehlten ebenfalls jegliche Angaben im Urteil des Amtsgerichts.
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