Das Finanzgericht Münster hat dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen bei einer Betriebsaufspaltung die Einstellung des Betriebs durch das Betriebsunternehmen beim Besitzunternehmen lediglich zu einer Betriebsunterbrechung führt (Az. 9 K 933/20).
Eine Betriebsaufgabe liegt dann nicht vor, wenn lediglich ein Fall der Betriebsunterbrechung anzunehmen ist. Im Falle einer Betriebsaufspaltung kann eine Betriebsunterbrechung bei der vormaligen Besitzgesellschaft auch dann vorliegen, wenn die Betriebsgesellschaft die werbende Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt hat. Daraus und aus der damit verbundenen Beendigung der Betriebsaufspaltung ergibt sich nicht eindeutig, dass auch die Besitzgesellschaft ihren Gewerbebetrieb endgültig aufgegeben hat. Sie kann – soweit die personelle und sachliche Verflechtung wieder hergestellt wird – mit derselben oder mit einer anderen Betriebsgesellschaft ihre gewerbliche Tätigkeit als Besitzgesellschaft wieder aufnehmen. Sie kann aber auch das von der vormaligen Betriebsgesellschaft ausgeübte Gewerbe selbst aufnehmen und so ihren Gewerbebetrieb identitätswahrend fortführen, solange sie über die dafür wesentlichen Betriebsgrundlagen verfügt. Wie bei der Betriebsverpachtung hängt auch bei der Betriebsunterbrechung (im engeren Sinne) die Beurteilung, ob der Gewerbebetrieb endgültig aufgegeben ist, letztlich von der Absicht des Steuerpflichtigen ab. Aus Nachweisgründen ist auch in diesem Fall von der Fortsetzungsabsicht auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und eine eindeutige Aufgabeerklärung nicht abgegeben wird. Das Verpächterwahlrecht steht danach auch einem ehemaligen Besitzunternehmer zu, der die wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehält, ohne sie anderweitig zu verpachten.
Die Annahme eines ruhenden Gewerbebetriebs außerhalb der Betriebsverpachtung setzt voraus, dass bei Einstellung der werbenden Tätigkeit oder beim Wegfall der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung die Absicht des Steuerpflichtigen besteht, den Betrieb später fortzuführen und dass die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter es erlauben, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen. Von der Absicht des Steuerpflichtigen, den Betrieb später fortzuführen, ist auszugehen, solange er eine eindeutige Aufgabeerklärung nicht abgegeben hat und die Fortsetzung objektiv möglich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sämtliche für die Fortsetzung des eingestellten Gewerbebetriebs wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten und nicht entscheidend umgestaltet werden. Wenn nur die Betriebsgrundstücke zurückbehalten würden, liege eine Betriebsunterbrechung nur dann vor, wenn die Grundstücke die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Ein ruhender Gewerbebetrieb müsse nicht das identische Unternehmen fortführen können, sondern die Aufnahme eines Betriebs in gleicher und ähnlicher Weise genüge.
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