Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof eine Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG enthaltene Aufteilungsgebot für kurzfristige Übernachtungsleistungen in Hotels, Pensionen und auf Zeltplätzen mit dem Unionsrecht vereinbar ist (Az. XI R 11/23, XI R 13/23 und XI R 14/23).
Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz unterlag in der Zeit von 2005 bis zum 30.06.2020 und wieder ab dem 01.01.2023 die Übernachtung dem Steuersatz von 7 %, während die im Zusammenhang mit der Übernachtung angebotenen weiteren Leistungen – wie z. B. Gestellung von Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen, WLAN mit dem Normalsteuersatz zu versteuern waren und sind. Das gleiche galt lt. Auffassung der Finanzverwaltung auch für das Frühstück, selbst wenn es in dem einheitlichen Übernachtungspreis mit einbezogen war.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und ebenso die weiteren Klägerinnen in dem Verfahren XI R 13/23 und XI R 14/23 vertreten dagegen die Auffassung, dass die Regelung im Umsatzsteuergesetz gegen das Unionsrecht in Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 u. 2 der Richtlinie 2006/112/EG verstößt. Diese Regelung lasse nach ihrer Auffassung keine Aufteilung zu, da es sich bei den strittigen Leistungen um Nebenleistungen zu der Hauptleistung „Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung“ handele. Dabei beriefen sich die Klägerinnen auf das EuGH-Urteil C-463/16, in dem eine künstliche Aufteilung zur Einordnung in unterschiedliche Steuersätze ebenfalls abgelehnt wurde. Das Sächsische Finanzgericht und der Bundesfinanzhof sehen das Frühstück allerdings als selbstständige Hauptleistung an, sodass dafür der allgemeine Steuersatz zur Anwendung kommen muss. Dies gilt auch für andere Leistungen, für die der Übernachtungsgast ein besonderes Entgelt entrichten muss, wenn er sie nach seiner Entscheidung in Anspruch nimmt. Kann die Leistung aber nicht abgewählt werden, dann ist sie mit der Hauptleistung untrennbar verbunden. Insoweit weicht der Bundesfinanzhof von der Auffassung des Finanzgerichts ab und er musste nur noch entscheiden, ob das deutsche Aufteilungsgebot mit dem EU-Recht vereinbar ist.
Der Bundesfinanzhof ist zwar der Auffassung, dass das nationale Aufteilungsgebot dem EU-Recht entspricht, hat aber Bedenken, ob sich diese Auffassung für den EuGH ebenso darstellt. Daher hat er die Rechtsfrage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Es bleibt daher weiter abzuwarten, welche Auffassung der EuGH zur Aufteilung für die verschiedenen mit der Übernachtung angebotenen weiteren Leistungen vertritt.
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