Die Gewährung einer Umsatztantieme an Minderheitsgesellschafter einer Aktiengesellschaft kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen. So entschied das Finanzgericht Nürnberg (Az. 1 K 1489/20).
Eine Umsatztantieme könne im Ausnahmefall auch bei Minderheitsgesellschaftern einer Aktiengesellschaft (Gründungs- oder Aufbauphase) steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie zeitlich und höhenmäßig begrenzt ist.
Dies sei im Streitfall jedoch zu verneinen. Die vereinbarte Umsatztantieme sei weder zeitlich begrenzt gewesen noch war eine höhenmäßige Begrenzung vereinbart worden. Die im Jahr 2001 gegründete Klägerin habe sich in den Streitjahren 2012-2016 auch nicht mehr in der Gründungs- oder Anlaufphase befunden. Diese Grundsätze würden auch für Aktiengesellschaften und deren Minderheitsaktionäre gelten. Wenn es auf die Durchsetzbarkeit des Willens in einer Gesellschafterversammlung nicht ankomme, könne es auch nicht auf die Rechtsstellung als Minderheitsaktionär ankommen.
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